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Eindeutig ja! Ein Entenrennen ist juristisch gesehen wie eine Lotterie zu werten. Es macht juristisch gesehen keinen Unterschied, ob man 1.000 Tischtennisbälle nummeriert, diese in eine Lostrommel füllt und daraus den Gewinner zieht oder ob man dies mit 1.000 durchnummerierte Plastikenten auf einen Fluss macht.

Dies hat zur Konsequenz, dass man für die Durchführung eines Entenrennens eine Genehmigung nach dem Lotteriegesetz haben muss.

Gottseidank gibt es seit dem 1.4.2005 den Staatsvertrag für das Lotteriewesen, was für kleinere Lotterien (bis 40.000 € Spielsumme), erhebliche Vereinfachungen vorsieht. So können die Bundesländer eine allgemeine Erlaubnis erlassen, so dass man evtl. gar keine Genehmigung braucht und die Veranstaltung nur anmelden muss.

Man muss bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen in z.B. Nordrhein-Westfalen eine kleinere Lotterie lediglich 2 Wochen vorher beim örtlichen Ordnungsamt anmelden (d. h. bei einem Entenrennen zwei Wochen vor dem Verkauf der Lose - nicht dem Termins des Entenrennens). Eine enorme Vereinfachung, da aus der bisherigen sehr bürokratischen Genehmigungspflicht (i.d.R. bei der Bezirksregierung) lediglich eine unbürokratische Anzeigepflicht beim örtlichen Ordnungsamt und dem zuständigen Finanzamt geworden ist. Es müssen dem Ordnungsamt und Finanzamt lediglich schriftlich einige wesentliche Angaben zur Veranstaltung gemacht werden. In Bochum geht so etwas mit einem DIN-A4-Formular.

Bitte sprechen Sie aber diesen Aspekt rechtzeitig mit Ihrem örtlichen Ordnungsamt ab und klären Sie, was Sie diesbezüglich für Genehmigungen bzw. Anmeldungen brauchen.

Da die Umsetzung des Staatsvertrages Ländersache ist, können wir hier nicht konkret auf jedes Bundesland eingehen. Wir bemühen uns aber relevante Links und Gesetzestexte aus den Bundesländern zu bekommen und Ihnen hier zur Verfügung zu stellen. (Alle Angaben ohne Gewähr!)